Die Einzigartigkeit im Leben des Augusta-Viktoria-Stifts besteht im gemeinsamen Leben von Kindern und Senioren „unter einem Dach“.
Unsere Arbeit wird wesentlich bestimmt vom „Dialog der Generationen“. Im Miteinander von Jung und Alt können Kinder viel vom Leben lernen und erwerben soziale Kompetenz. Senioren erleben durch den Kontakt mit den Kindern Lebensfreude und sind zugleich eingebunden in ein lebendiges Lebensumfeld.
Das geschieht beispielsweise:
- durch Begegnungen und Gespräche im Alltag
- durch themenbezogene soziale Gruppenarbeit
- beim gemeinsamen Singen
- zur Geburtstagsfeier des Monats
- zur Feier des Erntedankfestes, zum Martinsumzug, Stiftsgeburtstag, zu den Feiern in der Advents- und Weihnachtszeit an der Oberammergauer Krippe im Betsaal und in der Evangelischen Begegnungsstätte Louise Mücke
- zum Jahresfest im Sommer mit dem Stiftsmarkt am Hospitalplatz.
Das Augusta-Viktoria-Stift ist eine kirchliche Stiftung bürgerlichen Rechts und Mitglied der Diakonie Mitteldeutschland. Es ist Träger von zwei evangelischen Pflegeeinrichtungen und einer Seniorenwohngemeinschaft für insgesamt 91 Bewohner, drei evangelischen Kindereinrichtungen für rund 270 Kinder sowie einer Begegnungsstätte. Bei uns leben Alt und Jung unter einem Dach.
Unser Stift ist Arbeitgeber für 125 hauptamtliche sowie 65 ehrenamtliche Mitarbeiter und gemeinnützig tätig.
Auszug aus der Satzung des Augusta-Viktoria-Stift
§ 2 Aufgaben und Zweck
(1) Die Stiftung will heranwachsenden Kindern, hilfsbedürftigen und auch kranken Menschen sowie Senioren Fürsorge und Betreuung bieten. Das Zusammenwachsen und aneinander Festhalten von Menschen verschiedener Altersstufen vom Kleinkind bis zu den Senioren ist besonderes Anliegen der Stiftung.
(2) Die Stiftung weiß sich ihrer Landeskirche, der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland, eng verbunden und erwartet den Schutz und die Fürsorge ihrer Kirche.
(3) Alle Arbeit in der Stiftung geschieht in der Verantwortung vor Gott, wie er in der Heiligen Schrift bezeugt und nach den Bekenntnissen der Kirche verkündigt wird.
(4) Die Organe der Stiftung sind verpflichtet, das christliche Leitbild zu pflegen und zu wahren. Die Mitarbeiter tragen mit ihren Möglichkeiten und Gaben zum geistlichen Leben der Stiftung bei.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke. Dies gilt auch im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die Stiftung ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stifter und ihre Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
(3) Niemand darf durch Verwaltungsausgaben, Leistungen oder Zuwendungen, die mit dem Stiftungszweck nicht zu vereinbaren sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht.